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Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Melden Sie diese sofort.

Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

Die Änderungen müssen Sie unverzüglich, spätestens nach 10 Tagen angeben.

Beispiele für Änderungen:

  • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
  • Sie ziehen um.
  • Sie heiraten.
  • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
  • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
  • Der andere Elternteil ist gestorben.
  • Das Kind ist gestorben.
  • Das Kind besucht keine Schule mehr.
  • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen (weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert).

Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.

Kurztext

  • Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung
  • Regelmäßige Auskunft ist Pflicht - Alle Änderungen sofort mitteilen:
  • Beispiele für Änderungen: - Kind lebt nicht mehr bei der alleinerziehenden Person.
  • Der alleinerziehende Elternteil zieht um.
    • Der alleinerziehende Elternteil heiratet.
    • Zusammenzug mit anderem Elternteil
    • anderer Elternteil zahlt Unterhalt
    • anderer Elternteil ausfindig gemacht
    • anderer Elternteil ist gestorben
    • Kind ist gestorben
    • Kind beendet die Schule
    • verändertes Einkommen des Kindes, wenn dieses nicht mehr zur Schule geht
  • unverzüglich, innerhalb von 10 Tagen mitteilen
  • Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht
  • Zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle

 

An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.

 

  • Sie teilen die Änderungen formlos (zum Beispiel per Telefon, oder Kontaktformular) mit.
  • Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

Voraussetzungen

  • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
  • Es liegen Änderungen vor.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Änderungen müssen Sie unverzüglich, spätestens nach 10 bis 14 Tagen mitteilen. Erfolgt die Mitteilung verspätet, kann es sein, dass Sie ein Bußgeld bezahlen müssen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall zwischen 2 Wochen und einem Monat.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Nachweise über die jeweiligen Änderungen, beispielsweise
    • Lohnabrechnungen
    • Nachweis über Beendigung der Schullaufbahn
    • Nachweis über Zahlungsveränderungen des anderen Elternteils (Kontoauszug)

 

Es hilft der Unterhaltsvorschussstelle, wenn Sie im Zuge der Mitteilung auch das Datum der Änderung nennen, wie zum Beispiel den Tag der Heirat, des Umzugs oder ein anderes Datum.

 


Ansprechpartner

Am Lornsenpark 1 24837 Schleswig
Tel: 04621 48122-838E-Mail: info[at]schleswig-flensburg.sh-kommunen.de-mail.deWeb: www.schleswig-flensburg.de


Montag 08:30 - 12:00 Uhr

Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr

Freitag 08:30 - 12:00 Uhr


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do. und Fr.
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Mittwochnachmittag
14:00 - 18:00 Uhr

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