Fahrlehrerprüfung: Zulassung
Fahrlehrerprüfung: Zulassung
Wer eine Fahrlehrerprüfung ablegen möchte, benötigt dafür eine Zulassung der Fahrerlaubnisbehörde.
Beschreibung
Wenn Sie die Fahrlehrerprüfung ablegen möchten, benötigen Sie dafür eine Zulassung der Erlaubnisbehörde. Die Voraussetzungen zur Prüfungszulassung finden Sie im § 8 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Bewerber.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem/in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Fristen
Die fahrpraktische Prüfung von Bewerber/innen für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden.
In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte durchgeführt werden.
Die Lehrproben sollen jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden.
Kosten
- Für die Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines befristeten Fahrlehrerscheins: 40,90 Euro (Nr. 302.1 GebOSt),
- für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins: 40,90 Euro (Nr. 302.2 GebOSt),
- Für die Fahrlehrerprüfung werden Gebühren gemäß Nr. 301.1 bis 301.3 GebOSt erhoben, zum Beispiel:
- Klasse A: 481,00 Euro,
- Klasse BE: 798,40 Euro (einschließlich Lehrproben),
- Klassen CE und DE: je 532,00 Euro.
erforderliche Unterlagen
Für die fahrpraktische Prüfung und für die Fachkundeprüfung:
- einen formlosen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis,
- einen Nachweis, dass die Fahrpraxis und die Ausbildung begonnen wurde.
Für die Lehrproben:
- einen formlosen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis,
- einen Nachweis über den Abschluss der Fahrpraxis.
Weitere Informationen
Sollte die Prüfung wiederholt werden müssen, bedarf es keiner erneuten Zulassung durch die zuständige Erlaubnisbehörde.
verwandte Vorgänge
- Allgemeine Ermächtigung als Übersetzer oder Übersetzerin beantragen
- Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen
- Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
- Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen
- Unterrichtung für Gastwirte
Ansprechpartner
Gutenbergstraße 23
24941 Flensburg
Tel: 0461 81150Fax: +49 4621 87-337E-Mail: zulassungfl[at]schleswig-flensburg.de
Öffnungszeiten:
Nur nach Terminvereinbarung
St. Jürgener Straße 49
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 87-820Fax: +49 4621 87-337E-Mail: KFZ-Zulassung[at]schleswig-flensburg.de
Öffnungszeiten:
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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