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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

Wenn Sie in Deutschland Asyl suchen und dabei finanzielle oder medizinische Hilfe brauchen, können Sie einen Antrag stellen.

Zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehört die Grundversorgung.

Das bedeutet, Sie erhalten Unterstützung für Essen, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Dinge für den Haushalt.

Auch für persönliche Dinge, wie Fahrkarten, können Sie Leistungen erhalten.

Wenn Sie schwanger sind, bekommen Sie zusätzliche Hilfe in Form von Schwangerschaftskleidung oder Kleidung für Ihr Baby.

Medizinische Hilfe kann Ihnen gewährt werden, wenn Sie krank sind, eine Impfung benötigen oder eine Vorsorgeuntersuchung machen lassen wollen.

Weitere Hilfen sind möglich, zum Beispiel für Schulmaterialien oder einen Dolmetscher.

Die Leistung wird Ihnen in der Regel in Form einer Bezahlkarte (Debit-Karte) gewährt, abweichend können im Einzelfall Sachleistungen, Gutscheine oder Geldleistungen gewährt werden.

Die Höhe der Leistung hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Kurztext

  • Grundversorgung wird gewährleistet
  • Unterstützung für Essen, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege, Dinge für den Haushalt
  • für persönliche Dinge, wie Fahrkarten
  • für Schwangerschaftskleidung, Babykleidung
  • Medizinische Hilfe für Krankheit, Impfung, Vorsorgeuntersuchung
  • Weitere Hilfen möglich
  • Wird als Bezahlkarte, Sachleistung, Wertgutschein oder Geldleistung gewährt
  • Höhe der Leistung richtet sich nach persönlicher Situation

 

  • An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
  • wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)

Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge

 

  • Der Antrag muss bei dem zuständigen Sozialamt des Kreises beziehungsweise der zugehörigen Stadt, der Gemeinde, des Amtes oder der kreisfreien Stadt schriftlich oder soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag gestellt werden. Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten, bekommen Sie das Formular bei den zuvor genannten Behörden. Dort können Sie auch den schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen und Unterlagen einreichen.
  • Für den Online-Antrag nutzen Sie bitte den Link auf dieser Seite. Sie können die nötigen Nachweise und Unterlagen beim Online-Antrag als Datei hochladen.
  • Unter Umständen fordert das zuständige Sozialamt des Kreises beziehungsweise der zugehörigen Stadt, der Gemeinde, des Amtes oder der kreisfreien Stadt bei Mängeln weitere Unterlagen oder Nachweise von Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung.

Voraussetzungen

  • Sie kommen aus einem Drittstaat.
  • Sie halten sich in Deutschland auf.
  • Sie erfüllen einen der folgenden Punkte:
    • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5), wenn Ihre Abschiebung ausgesetzt wurde und diese Entscheidung noch keine 18 Monate her ist.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24, oder 25 (4) S. 1 AufenthG.
    • Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
    • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise wurde Ihnen noch nicht erlaubt.
    • Sie sind Ehepartner, Ehepartnerin, Lebenspartner, Lebenspartnerin oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
    • Sie stellen einen Folgeantrag oder Zweitantrag auf Asyl.
    • Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten.
  • Sie haben nicht genug eigenes Einkommen und Vermögen.
  • Sie haben keinen Anspruch auf andere Sozialleistungen.
  • Sie haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • schriftlicher Antrag
  • Reisepass, Aufenthaltsgestattung oder Duldung
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen aller Familienmitglieder im Haushalt
  • Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil, falls zutreffend
  • Nachweis zu Umgangsrechten Ihres Kindes, falls zutreffend
  • Briefe und Bescheide der Ausländerbehörde
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung, falls zutreffend
  • Nachweis Ihrer Pflegeversicherung, falls zutreffend
  • Mutterpass, falls zutreffend
  • Schulbescheinigung Ihrer Kinder, falls zutreffend
  • Kostenvoranschläge für Möbel, falls zutreffend
  • Nachweise über Versicherungen und Fahrtkosten zu Ihrer Arbeit, falls zutreffend
  • Mietvertrag und Nachweise über Nebenkosten, falls zutreffend

 

Sie müssen der zuständigen Behörde sofort Bescheid geben, wenn sich etwas in Ihrem Leben ändert.

Dies trifft zum Beispiel zu, wenn Sie arbeiten, umziehen oder mehr Geld bekommen.

Wenn Sie das nicht tun, bekommen Sie kein Geld mehr.

Wenn Sie eine Arbeit anfangen und das nicht spätestens nach drei Tagen ihrem zuständigen Sozialamt gemeldet haben müssen Sie eine Geldstrafe bezahlen.

 


Ansprechpartner

Flensburger Straße 7 24837 Schleswig
Tel: 04621 87-8500E-Mail: migrationsmanagement[at]schleswig-flensburg.deWeb: www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Migration/


Montag: 08:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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