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Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen

Gefährliche Abfälle

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register beziehungsweise bestimmte Nachweise führen.

Das Register beziehungsweise die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.

Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.

Nichtgefährliche Abfälle

In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register beziehungsweise Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.

Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

Form der Nachweisführung

Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

Private Haushalte

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Kurztext

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register beziehungsweise bestimmte Nachweise führen.

In bestimmten Fällen gilt das auch für denjenigen, der nichtgefährliche Abfälle entsorgen möchte.

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

 

  • An die GOES,
  • an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche (LLUR) oder
  • an die Kreise/kreisfreien Städte (Untere Abfallentsorgungsbehörden).

 

Es fallen Gebühren auf der Grundlage der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie auf den Internetseiten der GOES.

GOES

 

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 2 Nachweisverordnung

 

Weitere Informationen zum Nachweisverfahren finden Sie auf den Internetseiten der GOES, des Ministeriums für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) und der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).

Leitlinie der Abfallwirtschaft

BMUV Kreislaufwirtschaft

ZKS-Abfall

 


Ansprechpartner

Lollfuß 83 24837 Schleswig
Tel: 04621 857222E-Mail: service[at]asf-online.deWeb: www.asf-online.de


Montag 08:30 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:30 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:30 - 17:00 Uhr

Freitag 08:30 - 16:00 Uhr


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Tel: +494321 9994-0Fax: +494321 9994-44E-Mail: info[at]goes-sh.deWeb: www.goes-sh.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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