Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung
Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung
Sie möchten als Sachverständiger oder Untersuchungsstelle in der EU für Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz hochwertige Dienstleistungen erbringen? Dann können Sie einer behördliche Anerkennung beantragen. Diese dient als Qualifikationsnachweis gegenüber Auftraggebern.
Beschreibung
Das Bodenschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland sieht vor, dass die Qualifikation von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durch eine zuständige Behörde anerkannt werden kann.
Besonders qualifizierte Personen (Sachverständige) oder Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Probenehmer) können dazu in einem Bundesland ihre jeweilige Anerkennung beantragen. Diese Anerkennung ist dann bundesweit gültig. Das zu durchlaufende Verfahren richtet sich nach Recht des Bundeslandes, in dem die Anerkennung beantragt wird. Sollte dieses Land keine eigenes landesrechtliches Anerkennungsverfahren vorhalten, richtet es sich nach dem Recht des Landes, in dem das Verfahren durchgeführt wird.
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Entscheidung in schriftlicher Form.
Anerkannte Sachverständige und Untersuchungsstellen werden außerdem in der online zugänglichen Rechercheplattform ReSyMeSa www.resymesa.de bekannt gegeben, damit Dienstleistungsinteressenten zu diesenLeistungserbringern Kontakt aufnehmen können.
Kurztext
- behördliche Anerkennung als Sachverständiger oder Untersuchungsstelle in der Europäischen Union für Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem darauf gründenden Regelwerk
- die behördliche Anerkennung dient als Nachweis gegenüber Auftraggebern und Behörden, dass hochwertige Dienstleistungen in Bezug auf den Bodenschutz erbracht werden können
Zuständigkeit
Für die Anerkennung als Sachverständige wenden Sie sich in Schleswig-Holstein bitte an die Industrie- und Handelskammer, für Untersuchunsstellen bitte an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
Landesbodenschutzgesetze
§ 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Verwaltungsgebührenverordnung (VerwGebVO)
Weitere Informationen
Weitere Informationen und Regelungen zur Untersuchung von Abfällen, finden Sie im Landesportal.
Leitlinie der Abfallwirtschaft
verwandte Vorgänge
- Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
- Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
- Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkte ändern
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Tel: +49 431 988-0Fax: +49 431 988-7239E-Mail: schriftgutstelle[at]mekun.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
Postanschrift:24171Kiel
Öffnungszeiten:
Montag 09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr
Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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