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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums

Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen.

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) kommen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens 2 Jahren studiert haben und dort als schutzberechtigte Person anerkannt sind, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland erhalten.

Diese Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Wenn die Aufenthaltserlaubnis demnächst endet, können Sie diese verlängern lassen, beispielsweise für

  • die Dauer eines verpflichtenden Studienabschnitts oder
  • ein noch nicht beendetes Austauschprogramm.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht verlängern, wenn die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.

Mit der Aufenthaltserlaubnis, die Sie zum Zweck des Studiums erhalten haben, dürfen Sie bis zu 140 Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit unbegrenzt ausüben.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums wird verlängert, wenn ihre Geltungsdauer in naher Zukunft abläuft und der verpflichtende Studienabschnitt in Deutschland über ihre Geltungsdauer hinaus fortgesetzt werden soll
  • bei der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis erneut befristet
  • Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn diese bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde
  • die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung bis zu 140 Tage im Jahr sowie von studentischen Nebentätigkeiten

 

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

 


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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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