Waren aus EU-Ländern nach Deutschland einführen
Waren aus EU-Ländern nach Deutschland einführen
Sie können Waren aus jedem EU-Land nach Deutschland mitbringen. Für bestimmte Waren gibt es allerdings Richtmengen.
Beschreibung
Wenn Sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) nach Deutschland einreisen oder zurückkehren, können Sie die dort erworbenen Waren steuerfrei und ohne Zollformalitäten mitbringen. Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren wie beispielsweise Kaffee, Alkohol oder Tabakwaren gelten allerdings Richtmengen, bis zu denen grundsätzlich eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird.
Die Richtmengen für das steuerfreie Mitbringen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu privaten Zwecken sind:
bei Tabakwaren
- Zigaretten: 800 Stück
- Zigarillos: 400 Stück
- Zigarren: 200 Stück
- Rauchtabak: 1 Kilogramm
bei alkoholischen Getränken
- Alkohol zu Trinkzwecken (wie Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka): 10 Liter
- alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops): 10 Liter
- Zwischenerzeugnisse (wie Sherry, Portwein und Marsala): 20 Liter
- Schaumwein: 60 Liter
- Bier: 110 Liter
bei Kaffee
- Kaffee: 10 Kilogramm
- kaffeehaltige Waren: 10 Kilogramm
bei Kraftstoffen
- für Fahrzeuge, Spezialcontainer, Arbeitsmaschinen und -geräte sowie Kühl- und Klimaanlagen: die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 20 Liter in Reservebehältern eines Fahrzeugs.
Diese Richtmengen dürfen kumulativ in Anspruch genommen werden. Das heißt, Sie dürfen zum Beispiel gleichzeitig mehrere Tabakwarenarten und alkoholische Getränke bis zur jeweils festgelegten Richtmenge für Ihren eigenen Verbrauch mitbringen.
Überschreitung der Richtmengen gewerbliches Verbringen
Falls die von Ihnen mitgeführten Waren die Richtmengen überschreiten, wird unabhängig von den anderen Kriterien gesetzlich eine gewerbliche Zweckbestimmung vermutet. Diese Vermutung können Sie ausräumen, indem Sie nachweisen, dass Sie persönlich die mitgebrachten Waren zu privaten Zwecken verwenden. Dabei müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung erfüllen.
Andernfalls liegt ein Verbringen zu gewerblichen Zwecken vor. Das heißt, dass Sie auf Ihre mitgebrachten Waren Verbrauchsteuern zahlen müssen. Wenn Sie nicht widerlegen können, dass Sie die Waren zu gewerblichen Zwecken verbringen, stellt der Zoll Ihre mitgebrachten Waren sicher. In diesem Fall müssen Sie die mitgebrachten Waren unverzüglich anmelden und die Verbrauchsteuer bezahlen.
Sofern Sie sich unsicher sind, ob die von Ihnen mitgebrachten Waren die Richtmengen überschreiten, wenden Sie sich bitte direkt an den Zoll.
Gebiete mit zoll- oder steuerrechtlichen Sonderregelungen
Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Für Einfuhren aus diesen Gebieten gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Waren aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie die Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten nicht überschreiten. Bei Überschreiten der Reisefreimengen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:
- Helgoland und Büsingen,
- Färöer Inseln und Grönland,
- Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Saint-Barthélemy,
- Livigno,
- Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten,
- Ceuta und Melilla,
- Gibraltar und
- der nördliche (türkische) Teil der Republik Zyperns, in dem die Regierung der Republik Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
Gebiete mit steuerrechtlichen Sonderregelungen
Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Wenn Sie die Voraussetzungen für ein steuerfreies Verbringen zu privaten Zwecken nicht erfüllen, müssen Sie Einfuhrumsatzsteuern und eventuell Verbrauchsteuern zahlen:
- Kanarische Inseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
- britische Kanalinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
- Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Saint-Martin und Französisch-Guayana) (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
- Ålandinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
- Berg Athos in Griechenland (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) und
- Campione d'Italia (Italien) sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresoi (Einfuhrumsatzsteuer).
Kurztext
Zollamtliche Überwachung Durchführung bei Einreisen aus EU-Ländern
Bei Einreise oder Rückkehr aus EU-Ländern nach Deutschland können Waren steuerfrei mitgebracht werden.
keine Zollformalitäten
Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (Kaffee, Alkohol oder Tabakwaren) gelten Richtmengen.
Allgemeine Voraussetzungen:
- betreffende Waren werden persönlich mitgeführt
- die Waren sind für den Eigenbedarf bestimmt
- die Waren sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt
- die Waren wurden im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats erworben
- die Waren dürfen nicht gegen Verbote und Beschränkungen verstoßen
- die Waren werden nicht aus einem zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiet mitgebracht
Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss das für den Wohnsitz der Person zuständige Hauptzollamt unverzüglich informiert und eine Steuererklärung/Steueranmeldung abgegeben werden.
- Bei Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet: Das für den Ort des Grenzübertritts zuständige Hauptzollamt muss unverzüglich informiert und eine Steuererklärung/Steueranmeldung abgegeben werden.
- zuständig: Zollverwaltung
Fristen
Wenn Sie die Richtmengen unterschreiten und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie Ihre Reise normal fortsetzen.
Wenn Sie die Richtmengen überschreiten und eine gewerbliche Nutzung nicht widerlegen können, müssen Sie die mitgebrachten Waren unverzüglich nach dem Grenzübertritt anmelden:
- Das für die Anmeldung erforderliche Formular erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt. Alternativ können Sie das Formular auch aus dem Internet herunterladen.
- Schicken Sie das ausgefüllte Formular unverzüglich, spätestens nach der Ankunft an Ihrem Reiseziel, an das für Ihren Wohnsitz zuständige Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
- Eventuell fordert es Sie auf, Ihre Angaben zu berichtigen.
- Am Ende der Prüfung erstellt das Hauptzollamt einen Steuerbescheid mit dem Betrag der Verbrauchsteuer, den Sie überweisen müssen.
- Sonderfall: Wenn Sie im Steuergebiet in Deutschland ohne Wohnsitz sind, melden Sie die Waren unverzüglich bei dem Hauptzollamt an, das für den Ort Ihres Grenzübertritts zuständig ist. Dort zahlen sie dann auch die entsprechende Verbrauchsteuer.
Wenn Sie Richtmengen überschreiten und/oder die Voraussetzungen für einen steuerfreien Grenzübertritt nicht erfüllen und das beim Grenzübertritt bei einer Kontrolle verschweigen, begehen Sie Steuerhinterziehung. Das ist auch der Fall, wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben zu Ihren Waren bei einer Kontrolle machen. Dies gilt auch für die Angaben in der Anmeldung. In diesem Fall kann es zu einem Strafverfahren kommen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für ein steuerfreies Verbringen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu privaten Zwecken sind:
- Sie führen die betreffenden Waren persönlich mit sich.
- Die Waren sind für den Eigenbedarf (persönlichen Bedarf) bestimmt.
- Die Waren sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt.
- Sie haben die Waren im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats erworben. Das heißt, dass die Waren bereits in dem betreffenden EU-Mitgliedsstaat versteuert wurden, weil Sie sie auf dem üblichen Weg gekauft haben, zum Beispiel in einem Supermarkt.
- Die Waren verstoßen nicht gegen Verbote und Beschränkungen.
- Die Waren werden nicht aus einem zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiet mitgebracht.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
- mehrere Minuten, zum Teil auch mehr als eine Stunde
Kosten
keine
erforderliche Unterlagen
keine
Rechtsgrundlage
§ 10 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
§ 32 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
§ 22 - 23 Tabaksteuergesetz (TabStG)
§ 19 - 20 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 23 - 24 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
§ 19 - 20 Biersteuergesetz (BierStG)
§ 16 - 17 Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Weitere Informationen
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Tabakwaren: Steuererklärung (Vordruck: 1625)
Alkohol und alkoholhaltige Waren: Steueranmeldung (Vordruck: 1276)
Bier: Steueranmeldung (Vordruck: 2075)
Schaumwein: Steueranmeldung (Vordruck: 2404)
Zwischenerzeugnisse: Steueranmeldung (Vordruck: 2453)
Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren: Steueranmeldung (Vordruck: 1816)
Alkopops: Steueranmeldung (Vordruck: 2783)
Weitere Formulare und Vordrucke für zu verzollende Waren in der Suche der Internetseite des Zolles
Was sollte ich noch wissen?
keine
Ansprechpartner
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
Tel: +49 228 303-26030Fax: +49 351 44834-590E-Mail: info.gewerblich[at]zoll.deWeb: www.zoll.de/DE/Home/home_node.html
Öffnungszeiten:
Sprechzeiten:
Montag 08:00 – 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:00 – 17:00 UhrDie Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
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01099 Dresden, Stadt
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Postanschrift: Postfach 10076101077Dresden, Stadt
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Freitag 08:00 – 17:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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