Zulassung der Anrechnung von Arbeitsplätzen mit unter 18 Wochenstunden auf einen Pflichtarbeitsplatz beantragen
Zulassung der Anrechnung von Arbeitsplätzen mit unter 18 Wochenstunden auf einen Pflichtarbeitsplatz beantragen
Wenn Ihr Betrieb schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen mit unter 18 Wochenstunden beschäftigt, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen.
Beschreibung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Sie 5 Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten besetzen (Pflichtarbeitsplätze).
Normalerweise muss eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person mindestens 18 Stunden pro Woche bei Ihnen in Teilzeit arbeiten, damit der Arbeitsplatz als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden kann.
Arbeitet eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person weniger als 18 Stunden in der Woche, müssen Sie nachweisen, dass dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Erst dann kann dieser Arbeitsplatz ausnahmsweise als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.
Kurztext
- Zulassung Anrechnung von Arbeitsplätzen mit unter 18 Wochenstunden Bewilligung
- Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz mit unter 18 Wochenstunden für schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Beschäftigte
- Anträge können gestellt werden durch Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern, die 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten besetzen müssen
- Der Antrag kann formlos bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden.
- zuständig: Agentur für Arbeit
Zuständigkeit
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Fristen
Für die Anrechnung können Sie einen formlosen Antrag stellen.
- Wenden Sie sich mit Ihrem Antrag an die Agentur für Arbeit, die bei Ihnen vor Ort zuständig ist.
- Um die Anspruchsvoraussetzungen prüfen zu können, erhalten Sie nach der Antragstellung ein Formular, mit dem die notwendigen Sachverhalte erhoben werden.
- Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
Voraussetzungen
Um die Beschäftigung als Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:
- Ihr Betrieb beschäftigt mindestens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Die Person, die Sie auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen möchten,
- arbeitet weniger als 18 Wochenstunden,
- ist schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, und
- kann aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nur in Teilzeit arbeiten.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft beziehungsweise Gleichstellung, zum Beispiel durch Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Nachweis der Notwendigkeit der Teilzeitbeschäftigung, zum Beispiel durch ärztliche Atteste
Rechtsgrundlage
§ 158 Absatz 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
Weitere Informationen
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich : Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Ansprechpartner
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Tel: +49 911 179-0Fax: +49 911 179-2123E-Mail: zentrale[at]arbeitsagentur.deWeb: www.arbeitsagentur.de
Tel: +49 800 4555520
Öffnungszeiten:
Montag 08:00 – 18:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 18:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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